Arbeits-Sicherheitsschuhe

Sicherheitsschuhe, Einlagen und die orthopädische Zurichtung nach der DGUV 112-191 Richtlinie

Berufsgenossenschaftliche Regelung für Arbeitssicherheitsschuhe

Die berufsgenossenschaftliche Richtlinie DGUV 112-191 umfasst die Regelungen rund um orthopädische Einlagen und Zurichtungen von Sicherheitsschuhen.
Demnach muss nach einer Veränderung des Schuhes dieser daraufhin überprüft werden, ob er nach dieser Veränderung noch den Anforderungen der Norm für Sicherheitsschuhe, der Norm EN ISO 20345 entspricht.
Othopädie Wald in Baden-Baden und Ettlingen bietet Ihnen aus diesem Grund ausschließlich zugelassene, geprüfte und aufeinander abgestimmte Komponenten im Bereich der Arbeitssicherheitsschuhe an, die auch in verschiedenen Weiten erhältlich sind.
Alle von uns angebotenen Modelle erfüllen die Erfordernisse der DGUV Regel 112-191 und der Schutz gemäß der Baumusterprüfung sowie der Versicherungsschutz bleiben erhalten.

ACHTUNG!
Einlagen für Sicherheitsschuhe müssen speziell dafür angefertigt werden. Ist dies nicht der Fall erlischt der Versicherungsschutz!

Den Leitfaden zur Einlagenversorgung oder Schuhzurichtung finden Sie hier in unserem Flyer..

Sie möchten einen Antrag auf die Versorgung mit orthopädischen Einlagen und Arbeitssicherheitsschuhen nach Din. bzw. orthopädischen Arbeitsschuhen bei Ihrem Versicherungsträger stellen. Wir beraten Sie gerne – vereinbaren Sie unverbindlich einen Beratungstermin!

  • Notwendigkeitsbescheinigung
    Diese ist vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen (bitte auch der Betrag, der für Sicherheitsschuhe ausgegeben wird) und zu unterschreiben.
  • Datenschutzerklärung
    Diese Erklärung ermöglicht es uns, Ihre kompletten Unterlagen an Ihren Versicherungsträger weiterzuleiten. Ihre med. Daten werden durch uns nicht gespeichert oder weitergegeben!
  • Ärztlicher Befundbericht
    Dieser Bericht sollte vollständig von Ihrem Arzt ausgefüllt werden und eine genaue Diagnose und das Schmerzbild beinhalten. Die Diagnose sollte vollständig und ausführlich angegeben werden und event. Vorerkrankungen wie z.B. Bandscheibenvorfall, Bänderrisse, Fersensporne usw. beinhalten. Unvollständige Diagnosen können zur Ablehnung der Kostenübernahme führen. Insbesondere sind die Beschwerden und Funktionseinschränkungen aufzuführen. Der Arzt braucht für diesen Antrag nur orthopädietechnisch relevante Informationen zu dokumentieren. Krankheitsbilder und Informationen, die keine Verbindung mit den vorliegenden orthopädischen Problemen haben, brauchen für diesen Befundbericht nicht angegeben zu werden.
    Ihr Arzt erhält für diese Leistung 28,44 € nach Eingang mit allen weiteren Unterlagen beim Versicherungsträger.
  • G100 (Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
    G130 (Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
    Hier dürfen die Felder, die offensichtlich nichts mit der beantragten Leistung zu tun haben, gestrichen werden. Angaben zum berufl. Werdegang und zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit sind allerdings immer anzugeben.
    Diese beiden Formulare sind vom Versicherten nur bei der Erstversorgung einmalig auszufüllen! Bei einer Folgeversorgung benötigen Sie nur den „Antrag auf Folgeversorgung“.

    Antrag auf Folgeversorgung

Erst wenn alle Unterlagen komplett ausgefüllt wurden, bringen sie diese bitte zu Ihrem Orthopädieschuhmacher/ Orthopädietechniker, damit ein Kostenvoranschlag gemeinsam mit diesen Unterlagen an den Versicherungsträger zur Prüfung der Kostenübernahme geschickt werden kann.

Hinweis:
Es gibt verschiedene Kostenträger (Deutsche Rentenversicherung und die Agentur für Arbeit). Die Unterlagen können bei der RV eingereicht werden. Dort werden sie an die entsprechenden Zuständigkeiten weitergeleitet.